Sonntagsöffnung (LinkedIn-Beitrag)

Insbesondere zur Stärkung der bereits bestehenden Idee “Dritter Ort” bin ich bereits seit Jahren ein großer Befürworter sonntäglicher Öffnungen kommunaler, öffentlicher Bibliotheken (ohne/mit Fachpersonal), wie es bereits bei vielen Universitätsbibliotheken mit Wachpersonal zu finden ist.

Mit Bewunderungen blicke ich in das Bundesland Nordrhein-Westfalen, in welchem das Angebot der Sonntagsöffnung bereits praktisch ausgebaut wird.
Zu hören bekomme ich häufig, dass eine Umsetzung in Baden-Württemberg nicht möglich sei, auch wenn der Wille existiert, da die rechtlichen Rahmenbedingungen andere seien. Dieser Behauptung wollte ich nachgehen.

Dank der Unterstützung von Felix Magin habe ich einen Einstieg in die Thematik gefunden, weshalb in NRW die heutigen Gegebenheiten vorliegen. Vielen Dank dafür!

2023 urteilte das OVG Münster (01.06.2023 – Az.: 4 D 94/20.NE – NWVBl. 2023, 410) hierzu, dass Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer kulturellen Funktionen an Ort und Stelle rechtmäßig seien.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stieß eine Normenkontrolle zu § 1 Abs. 1 Nr. 11 an. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung ist es gestattet, Angestellte an Sonn- und Feiertagen in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, sofern sie die Anforderungen nach § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW erfüllen. NRW hat ein Kulturfördergesetz, in welchem Bibliotheken als Förderbereich explizit aufgenommen wurden, um Kommunen auf unterschiedlichen Wegen zu unterstützen.

Die Begründung gefällt mir persönlich besonders gut, da angeführt wurde, dass Öffentliche Bibliotheken aktiv als Dritte Orte der Begegnung, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der Bildung, als Stätten der Familie sowie als kulturelle Veranstaltungsorte dienen.

Zuvor urteilte 2014 das Bundesverwaltungsgericht (26.11.2014 – Az.: 6 CN 1.13 – BVerwGE 150, 327) – zur hessischen Bedarfsgewerbeverordnung -, dass die Voraussetzungen für eine sonn- und feiertägliche Öffnung öffentlicher Bibliotheken grundsätzlich nicht vorliegen würde, weil Nutzende Medien an Werktagen für das Wochenende ausleihen könnten.

Bibliotheken in NRW dürfen weiterhin sonntags öffnen. Verband Der Bibliotheken Des Landes NRW e.V. OVG MÜNSTER-URTEIL (abgerufen am 09.05.2024)

Der dbv fordert bereits seit geraumer Zeit eine bundeseinheitliche Regelung und die dazugehörige Änderung der Ausnahmereglung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen im Bundesarbeitszeitgesetz:

Sonn­tags­öff­nung (abgerufen am 09.05.2024)

Die Entwicklungen verfolge ich weiterhin interessiert. ■

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